- Kreisgericht
- Kreis|ge|richt 〈n. 11; DDR u. Österr.〉 unterstes Gericht in einem Kreis
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Kreis|ge|richt, das (DDR, Österr.):Gericht eines ↑ Kreises (6).* * *
Kreisgericht,in der DDR die unterste staatliche Gerichtsinstanz mit weit reichender Zuständigkeit (Gericht, Tabelle); wurde in der Regel in jedem Stadt- und Landkreis sowie Stadtbezirk errichtet. Ab 1990 fielen die Kreisgerichte wieder in die Zuständigkeit der wieder errichteten Länder und waren auf der Grundlage des Einigungsvertrages übergangsweise auch für Angelegenheiten der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zuständig, bis schließlich (etwa bis Ende 1993) die neuen Amtsgerichte sowie die Fachgerichte an ihre Stelle traten. Die in Berlin (West) vorhandene, dem Recht der Bundesrepublik entsprechende Gerichtsstruktur wurde dagegen sofort nach dem Beitritt auf das ganze Land Berlin übertragen.* * *
Kreis|ge|richt, das (DDR, Österr.): Gericht eines Kreises (6).
Universal-Lexikon. 2012.